Die Grundrechte eines Menschen seiner Demokratischen Ansicht nach, als Mensch zu bezeichnen ist.
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen grundsätzlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner politischen Anschauungen benachteiligt, oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit weltanschaulicher Bekenntnisse sind unverletzlich.
(2) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken zum Schutze der Jugend.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, wie den ehelichen Kindern.
Artikel 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach und gilt als neutrales Fach weltanschaulicher Glaubensrichtungen. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(3) Kindergarten ist keine Vorschule und für Kinder unter 6 bis 2, jedoch mindestens 2 Jahre vor der Schule mit 6 Jahren die Elterliche Verpflichtung.
(4) Die Schule wird wenigstens 9 jedoch höchstens 10 Jahre verpflichtend besucht.
Artikel 8
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Artikel 9
(1) Alle Menschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden, sofern diese nicht den Interessen der menschlichen Grundrechte entgegenlaufen.
Artikel 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Eine Aufhebung dieses Artikels, kann allein durch Artikel 13/2 u.4 begründet werden.
Artikel 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen und innere Überwachung nach technischen Stand der Zeit, dürfen nur durch öffentlich bestellte Richter, bei Gefahr im Verzuge durchgeführt werden und müssen schriftlich allgemein Verständlich begründet sein.
(3) Bei Gefahr im Verzuge, ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(4) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr, oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, insbesondere Kinder, vorgenommen werden.
Artikel 14
(1) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(2) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
Artikel 15
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum wohle der Gemeinwirtschaft, in diese überführt werden, wenn Artikel 14/1 in Frage steht.
Artikel 16
(1) Die Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Mensch darf an das Ausland ausgeliefert werden.
(3) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht, wenn der politischen Verfolgung eindeutige Verletzung der Menschen Grundrechte vorliegen.
Artikel 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Des Menschen Wille ist sein Himmelreich.
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