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Beitrag Nr. 2017-1
25.02.2013 12:36
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Beitrag Nr. 2017-2
25.02.2013 15:20
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Hans-m schrieb in Beitrag Nr. 2017-1:Nun finde ich aber einen Gegenstand, der "geistiges" Eigentum beinhaltet, z.B ein Manuskript für ein Patent, oder eine Muster-CD für ein noch nicht veröffentlichtes Musikstück. Es befindet sich keine Adresse oder ähnliches darauf, was auf den Eigentümer hinweist.
Als braver Bürger bringe ich diesen Fund zum Fundbüro. Nach Ablauf der Zeit hat sich niemand gemeldet, und somit kann ich meine Fundsache als der rechtmäßige Eigentümer abholen.
Darf ich dieses "geistige Eigentum" nun vermarkten, als ob es meins wäre?
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Beitrag Nr. 2017-3
25.02.2013 19:12
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Bauhof schrieb in Beitrag Nr. 2017-2:Kurz gefasst: Etwas Immaterielles ist keine Fundsache, die man vermarkten darf.
Eine Fundsache ist immer etwas Materielles.
Meine ich jedenfalls.
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Beitrag Nr. 2017-4
27.02.2013 09:17
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Beitrag Nr. 2017-5
01.03.2013 09:33
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Zitat von Stadt Köln, Fundbüro:...
Sie haben als Finder das Recht auf Erwerb der Fundsache. Die Recht betrifft den materiellen Wert, jedoch nicht den "geistigen" Wert. Das betrifft das Urheberrecht und unterliegt einer anderen Rechtsgrundlage. Der Schätzwert ist Privatrecht und wird nicht durch die Behörde geregelt.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben,
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXX
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister
Amt für Öffentliche Ordnung
Rechtlich gesehen ist das Einholen einer Einverständnis in diesem speziellen Fall eigentlich nicht erforderlich. Da der Bundesgerichtshof jedoch Abmahnungen als "allgemeines Lebensrisiko" bezeichnet und die Rechtsverteidigung selbst bei unberechtigten Abmahnungen immer vom Abgemahnten zu tragen ist (nein, das ist kein schlechter Scherz) und da Abmahnungen nicht selten in Unkenntnis der genauen Sachlage erfolgen, möchte ich mit diesem Hinweis dieses "allgemeine Lebensrisiko" ein Stück weit reduzieren.