Otto
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Beitrag Nr. 2363-1
07.06.2021 08:09
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Otto
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Beitrag Nr. 2363-2
07.06.2021 08:23
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Otto schrieb in Beitrag Nr. 2363-1:Die Idee der mitbewegten Entfernung von Penrose wird auf die "Laufzeit-Entfernung" angewendet und analysiert.
Otto
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Beitrag Nr. 2363-3
07.06.2021 16:10
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Otto schrieb in Beitrag Nr. 2363-2:1. Der Zeitfluss ist nicht konstant, sondern eine veränderliche Größe. Über die Zeitdauer verändert sich der Zeitablauf.
Otto
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Beitrag Nr. 2363-4
08.06.2021 00:25
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Otto schrieb in Beitrag Nr. 2363-2:4. Die Krümmungen der Zeitdauer und der Distanz gehen mit zunehmender Zeit/Entfernung gegen Null (konstanter Zeitfluss).
Zeitdauer und räumliche Entfernung wachsen gegen Unendlich. Dies gilt allerdings nur für eine 1-dimensionale räumliche Beziehung zwischen Beobachter und Objekt. Für den dreidimensionalen Raum streben Zeit/Entfernung gegen einen endlichen Grenzwert (π).
Otto
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Beitrag Nr. 2363-5
08.06.2021 07:35
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Otto schrieb in Beitrag Nr. 2363-2:10. Zeitdauer und Distanz als Integral dieser Änderungen lassen sich zweckmäßig in einem doppelt-logarithmischen Koordinatensystem darstellen. Zur graphischen Darstellung von Zeitdauer und Distanz bietet sich ein ln-ln-Plot mit einer Teilung n auf Basis en und der Eulerzahl e = 2.72… als Basis an.
Durch diese Darstellung wird eine Hyperbel im logarithmischen Koordinatensystem zu einer Geraden (3) Die Gerade gilt für jede beliebige Relativgeschwindigkeit, auch für die Lichtgeschwindigkeit.
Okotombrok
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Beitrag Nr. 2363-6
09.06.2021 22:28
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Otto
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Beitrag Nr. 2363-7
10.06.2021 04:57
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Okotombrok schrieb in Beitrag Nr. 2363-6:Auch die "mitbewegte Entfernung" wird angesprochen und festgestellt, dass sie im Gegensatz zu Messungen,
die auf Lichtlaufzeiten, Leuchtichteverluste, Zeitdilatationen und Rotverschiebungen fußen, nicht die Entfernung,
wie sie vor mehreren Milliarden Jahren bestanden haben, sondern die heutige aktuelle Entfernung beschreibt.
Andreas Müller - Entfernungen
Harti
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Beitrag Nr. 2363-8
11.06.2021 10:25
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Otto
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Beitrag Nr. 2363-9
12.06.2021 22:53
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Ja, das ist eine übliche und zweckmäßige Annahme, die ich auch benutzt habe.Harti schrieb in Beitrag Nr. 2363-8:Eine solche Beziehung hat immer dann den Wert 1, wenn, als Quotient betrachtet, Zähler und Nenner gleichwertig angenommen werden.
undOtto schrieb in Beitrag Nr. 2363-5:Bisher wurde vereinfachend v = 1 bzw. c = 1 gesetzt.
Otto schrieb in Beitrag Nr. 2363-3:Wird vereinfachend v0 = 1 gesetzt (analog Lichtgeschwindigkeit c = 1), dann ist die Änderung des Wegmaßstabes der Änderung des Zeitmaßstabes umgekehrt proportional (Längendilatation = 1/Zeitdilatation).
Ich halte die LG durchaus für eine variable Größe (wie Max von Laue).Harti schrieb in Beitrag Nr. 2363-8:Diese geometrische Darstellung entspricht m.E. der SRT am besten, weil die Lichtgeschwindigkeit (der Elektromagnetismus) die einzige naturgegeben Grundlage der Theorie ist und als absolut vorgestellt wird.
Otto
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Beitrag Nr. 2363-10
07.09.2021 07:34
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Harti
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Beitrag Nr. 2363-11
15.09.2021 09:47
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Otto schrieb in Beitrag Nr. 2363-1:In einem Koordinatensystem mit der mitbewegten Entfernung auf der X-Achse und der konformen Zeit auf der Y-Achse, wird dann die Weltlinie eines Lichtstrahls zu einer Geraden Y = X (das heißt eines um 45° "winkeltreu" geneigten Strahls).
Otto
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Beitrag Nr. 2363-12
25.09.2021 04:45
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Harti schrieb in Beitrag Nr. 2363-11:Man sollte sich allerdings bewusst sein, dass in Raumzeitdiagrammen der Begriff Geschwindigkeit im Sinne von Strecke pro Zeit, also auch der Begriff Lichtgeschwindigkeit, nicht passt, weil Geschwindigkeit ein Beziehung zwischen Zeit und Raum beinhaltet, also eine Trennung von beiden, während eine raumzeitliche Darstellung auf einer Vereinheitlichung von Zeit und Raum beruht.
Otto schrieb in Beitrag Nr. 2363-5:Die Geschwindigkeit, als das Verhältnis von Weg zu Zeit, wird so zu einem Verhältnis zweier Maßstäbe.
v = X/Y
Die Veränderung des Maßstabes, das heißt der Skalierung, ist nichts anderes als eine Koordinatentransformation.
Rechtlich gesehen ist das Einholen einer Einverständnis in diesem speziellen Fall eigentlich nicht erforderlich. Da der Bundesgerichtshof jedoch Abmahnungen als "allgemeines Lebensrisiko" bezeichnet und die Rechtsverteidigung selbst bei unberechtigten Abmahnungen immer vom Abgemahnten zu tragen ist (nein, das ist kein schlechter Scherz) und da Abmahnungen nicht selten in Unkenntnis der genauen Sachlage erfolgen, möchte ich mit diesem Hinweis dieses "allgemeine Lebensrisiko" ein Stück weit reduzieren.