Beiträge: 136, Mitglied seit 13 Jahren |
Beitrag Nr. 1686-1
03.09.2010 10:43
|
Beiträge: 136, Mitglied seit 13 Jahren |
Beitrag Nr. 1686-2
03.09.2010 11:32
|
Beiträge: 2.998, Mitglied seit 15 Jahren |
Beitrag Nr. 1686-3
06.09.2010 12:47
|
(Unterstrichen von mir)Merlinie schrieb in Beitrag Nr. 1686-1:Artikel 3
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
.
Rechtlich gesehen ist das Einholen einer Einverständnis in diesem speziellen Fall eigentlich nicht erforderlich. Da der Bundesgerichtshof jedoch Abmahnungen als "allgemeines Lebensrisiko" bezeichnet und die Rechtsverteidigung selbst bei unberechtigten Abmahnungen immer vom Abgemahnten zu tragen ist (nein, das ist kein schlechter Scherz) und da Abmahnungen nicht selten in Unkenntnis der genauen Sachlage erfolgen, möchte ich mit diesem Hinweis dieses "allgemeine Lebensrisiko" ein Stück weit reduzieren.