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Beitrag Nr. 1489-81
25.07.2013 13:48
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Uwe2 schrieb in Beitrag Nr. 1489-80:Die quasi automatische Speicherung von Daten als physikalischer Vorgang?
Das ist seltsam!
Beiträge: 1.566, Mitglied seit 11 Jahren |
Beitrag Nr. 1489-82
26.07.2013 11:48
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Grtgrt schrieb in Beitrag Nr. 1489-72:
Stichwort: Vererbung (Schenkung) von Webauftritten
Beiträge: 2.998, Mitglied seit 15 Jahren |
Beitrag Nr. 1489-83
26.07.2013 12:30
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Grtgrt schrieb in Beitrag Nr. 1489-82:Interessant ist, dass jetzt sogar der Gesetzgeber begonnen hat, Regelungen zu schaffen, die es erlauben, eigentümerlos gewordenes Wissen der Allgemeinheit per Internet zugänglich zu machen: siehe http://www.computerwoche.de/a/verwaiste-und-vergrif...
Zitat:Bibliotheken und öffentlich-rechtliche Rundfunksender dürfen Bücher und Filme künftig ins Internet stellen, wenn die Rechteinhaber nicht mehr zu ermitteln sind.
Hans-m schrieb in Beitrag Nr. 2017-1:Nun finde ich aber einen Gegenstand, der "geistiges" Eigentum beinhaltet, z.B ein Manuskript für ein Patent, oder eine Muster-CD für ein noch nicht veröffentlichtes Musikstück. Es befindet sich keine Adresse oder ähnliches darauf, was auf den Eigentümer hinweist.
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Darf ich dieses "geistige Eigentum" nun vermarkten, als ob es meins wäre?
Beiträge: 1.566, Mitglied seit 11 Jahren |
Beitrag Nr. 1489-84
26.07.2013 14:12
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Hans-m schrieb in Beitrag Nr. 1489-83:Das ist quasi die Antwort auf meinen Beitrag Nr. 2017-1 Recht an geistigem Eigentum
Hans-m schrieb in Beitrag Nr. 2017-1:Nun finde ich aber einen Gegenstand, der "geistiges" Eigentum beinhaltet, z.B ein Manuskript für ein Patent, oder eine Muster-CD für ein noch nicht veröffentlichtes Musikstück. Es befindet sich keine Adresse oder ähnliches darauf, was auf den Eigentümer hinweist.
Darf ich dieses "geistige Eigentum" nun vermarkten, als ob es meins wäre?
Zitat:
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sich die Anforderungen an eine "sorgfältige Suche" (§ 61a des Urheberrechtsgesetzes in der Entwurfsfassung) nach den Rechteinhabern aus den Vorgaben von Artikel 3 der Richtlinie 2012/28/EU ergeben. Die Richtlinie gebietet eine sorgfältige Suche, um die Rechte der Rechtsinhaber zu wahren, deren Werke – den Vorgaben der Richtlinie entsprechend – ohne ihr (vertragliches) Einverständnis genutzt werden dürfen.
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Beitrag Nr. 1489-85
09.09.2013 10:01
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Beitrag Nr. 1489-86
09.09.2013 16:10
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Sivasangaran schrieb in Beitrag Nr. 1489-85:Schon 15.000 Jahre v. Chr. entschtanden Wandmalereien in Lascaux mit Tieren die man nur aus dem Zoo oder aus der Gefriertruhe kannte. Voyager 1 wurde mit einer goldenen Schallplatte über die Erde ins All geschossen, alles für die milliarden Generationen von Pionieren die nach uns leben.
Rechtlich gesehen ist das Einholen einer Einverständnis in diesem speziellen Fall eigentlich nicht erforderlich. Da der Bundesgerichtshof jedoch Abmahnungen als "allgemeines Lebensrisiko" bezeichnet und die Rechtsverteidigung selbst bei unberechtigten Abmahnungen immer vom Abgemahnten zu tragen ist (nein, das ist kein schlechter Scherz) und da Abmahnungen nicht selten in Unkenntnis der genauen Sachlage erfolgen, möchte ich mit diesem Hinweis dieses "allgemeine Lebensrisiko" ein Stück weit reduzieren.