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Beitrag Nr. 133-61
15.08.2013 12:51
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Grtgrt schrieb in Beitrag Nr. 133-60:Diese Beweisführung ist nicht schlüssig, denn es kann durchaus mehrere unterschiedliche Wahrheiten zum selben Gegenstand geben.
Beispiel (Gegenstand ist das Zahlenpaar 2 und 4):
- 2 mal 2 ist 4.
- 2 ist kleiner als 4.
- 4 ist größer als 2.
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Beitrag Nr. 133-62
15.08.2013 17:40
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Hans-m schrieb in Beitrag Nr. 133-61:
Ich denke von unterschiedlichen Wahrheiten kann man dann reden, wenn sie sich gegenseitig ausschliessen, und nicht, wenn sie sich gegenseitig ergänzen.
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Beitrag Nr. 133-63
16.08.2013 11:31
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Beitrag Nr. 133-64
16.08.2013 12:25
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Grtgrt schrieb in Beitrag Nr. 133-62:Im übrigen ging es bei Paul Portugal ja um zwei Aussagen, die nur gemeinsam wahr oder falsch sein können:
Das Glas ist halb voll.
Das Glas ist halb leer.
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Beitrag Nr. 133-65
16.08.2013 13:55
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Quante schrieb in Beitrag Nr. 133-63:
Tut mir Leid Grtgrt, aber ich kann in deinen beiden Aussagen nur eine Wahrheit entdecken, nämlch lediglich: "Ein halbleer gefülltes Glas"
Rechtlich gesehen ist das Einholen einer Einverständnis in diesem speziellen Fall eigentlich nicht erforderlich. Da der Bundesgerichtshof jedoch Abmahnungen als "allgemeines Lebensrisiko" bezeichnet und die Rechtsverteidigung selbst bei unberechtigten Abmahnungen immer vom Abgemahnten zu tragen ist (nein, das ist kein schlechter Scherz) und da Abmahnungen nicht selten in Unkenntnis der genauen Sachlage erfolgen, möchte ich mit diesem Hinweis dieses "allgemeine Lebensrisiko" ein Stück weit reduzieren.