Otto
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Beitrag Nr. 2298-21
08.07.2018 23:53
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Hallo Thomas,Thomas der Große schrieb in Beitrag Nr. 2298-20:Für w=c+ε gilt dann
(w-v) / (1 - w·v / c²) = 2 (c+ε) / (1 + (c+ε)² / c²) –› c (ε –›0)
D.h. auch für den ruhenden Beobachter ist c die Grenzgeschwindigkeit, wenn beide Signale sich der Lichtgeschwindigkeit nähern, unabhängig davon,
ob sie schneller oder langsamer sind als das Licht
Rechtlich gesehen ist das Einholen einer Einverständnis in diesem speziellen Fall eigentlich nicht erforderlich. Da der Bundesgerichtshof jedoch Abmahnungen als "allgemeines Lebensrisiko" bezeichnet und die Rechtsverteidigung selbst bei unberechtigten Abmahnungen immer vom Abgemahnten zu tragen ist (nein, das ist kein schlechter Scherz) und da Abmahnungen nicht selten in Unkenntnis der genauen Sachlage erfolgen, möchte ich mit diesem Hinweis dieses "allgemeine Lebensrisiko" ein Stück weit reduzieren.