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Beitrag Nr. 2263-1
19.03.2017 09:56
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Beitrag Nr. 2263-2
19.03.2017 11:43
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Harti schrieb in Beitrag Nr. 2263-1:Die räumliche Veränderung, die jede dieser periodischen Bewegungen beinhaltet, wird eliminiert, sodass nur die Dauer der gezählten Vorgänge übrig
bleibt.
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Beitrag Nr. 2263-3
20.03.2017 13:45
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Beitrag Nr. 2263-4
22.03.2017 07:56
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Beitrag Nr. 2263-5
22.03.2017 11:17
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Beitrag Nr. 2263-6
23.03.2017 17:08
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Beitrag Nr. 2263-7
30.03.2017 14:14
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Harti schrieb in Beitrag Nr. 2263-1:Hallo zusammen,
ich habe schon öfter darüber nachgedacht, ob man bewegte Uhren überhaupt als Zeitmessinstrumente verwenden darf.
Meine Bedenken resultieren aus folgenden Überlegungen:
Grundlage der Zeitmessung mit Uhren sind in aller Regel periodische Bewegungen, z.B. Drehung der Erde (Tag), Pendel, Unruh, Quarz etc. Diese Bewegungen werden gezählt und angezeigt. Die räumliche Veränderung, die jede dieser periodischen Bewegungen beinhaltet, wird eliminiert, sodass nur die Dauer der gezählten Vorgänge übrig bleibt.
Wenn man den Taktgeber einer bewegten Uhr in einem kartesischen Koordinatensystem mit den Koordinaten Weg und Zeit betrachtet, erscheint dieser als Wellenlinie mit einer Steigung entsprechend der angenommenen Geschwindigkeit der Uhr. Wenn man nun die räumliche Komponente des Taktgebers der Uhr eliminiert, wird die Wellenlinie zu einer Geraden. Dies bedeutet aber im Klartext nichts anderes, als dass die Uhr zu einem bewegten Gegenstand (das Uhrgehäuse) gemacht wird.
Fazit: Die Annahme, dass eine Uhr, die auf periodischen Bewegungen beruht, sich bewegt ist widersprüchlich, wenn diese Uhr als Zeitmessinstrument verwendet wird.
Was meint ihr dazu ?
MfG
Harti
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Beitrag Nr. 2263-8
31.03.2017 18:34
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Beitrag Nr. 2263-9
02.04.2017 18:34
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Beitrag Nr. 2263-10
03.04.2017 09:46
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Harti schrieb in Beitrag Nr. 2263-9:Hallo zusammen,
bei Uhren, deren Taktgeber auf periodischen Bewegungen beruht, werden nie die Geschwindigkeiten angegeben, mit denen sich der Taktgeber bewegt.
Beispiel Pendel einer Pendeluhr: Das Pendel legt bei seiner Hin- und Herbewegung eine Strecke in einem Zeitraum zurück. Man könnte also eine Geschwindigkeit des Pendels angeben. Indem man die Pendeluhr als reines Zeitmessinstrument verwendet, läßt man die räumliche Komponente der Pendelbewegung unter den Tisch fallen, und verwendet nur die Dauer des Pendelvorgangs zur Zeitmessung. Das gilt im Prinzip für jede Uhr, deren Taktgeber eine periodische Bewegung ist.
Ich frage mich, ob diese Vorgehensweise auch bei Geschwindigkeiten im Bereich der Lichtgeschwindigkeit unproblematisch ist.
MfG
Harti
Rechtlich gesehen ist das Einholen einer Einverständnis in diesem speziellen Fall eigentlich nicht erforderlich. Da der Bundesgerichtshof jedoch Abmahnungen als "allgemeines Lebensrisiko" bezeichnet und die Rechtsverteidigung selbst bei unberechtigten Abmahnungen immer vom Abgemahnten zu tragen ist (nein, das ist kein schlechter Scherz) und da Abmahnungen nicht selten in Unkenntnis der genauen Sachlage erfolgen, möchte ich mit diesem Hinweis dieses "allgemeine Lebensrisiko" ein Stück weit reduzieren.