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Beitrag Nr. 2159-1
22.06.2014 12:41
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Beitrag Nr. 2159-2
22.06.2014 15:46
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Beitrag Nr. 2159-3
22.06.2014 17:27
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Wrentzsch schrieb in Beitrag Nr. 2159-2:Theoretisch bei c Zeitstillstand und bei nicht möglichen Überlichtgeschwindigkeit Zeit rücklaufend.
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Beitrag Nr. 2159-4
23.06.2014 17:41
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Okotombrok (Moderator)
Beiträge: 1.477, Mitglied seit 16 Jahren
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Beitrag Nr. 2159-5
24.06.2014 20:57
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Suza schrieb in Beitrag Nr. 2159-3:Wrentzsch schrieb in Beitrag Nr. 2159-2:Theoretisch bei c Zeitstillstand und bei nicht möglichen Überlichtgeschwindigkeit Zeit rücklaufend.
Ich halte diese Annahme für falsch, denn egal, welches v man in die Gleichung einsetzt, man erhält kein negatives t.
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Beitrag Nr. 2159-6
25.06.2014 12:35
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Okotombrok schrieb in Beitrag Nr. 2159-5:wenn wir uns von der Erde aus zu einem entfernten, zu uns ruhendem Planeten bewegen, so errechnet sich die dafür für uns benötigte Zeit mit:
t' = t √(1 - v2/c2)
.
.
.
Setzen wir in obiger Formel für v einen Wert größer als c ein, so erhalten wir für t' einen negativen Wert.
Das würde bedeuten, dass wir heute unsere Reise beginnen und Gestern ankommen.
Okotombrok (Moderator)
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Beitrag Nr. 2159-7
25.06.2014 13:58
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Hans-m schrieb in Beitrag Nr. 2159-6:also wird t´ nicht negativ sondern imaginär.
Zitat von Suza:Wie kommen also manche Leute auf die Idee, dass Zeitreisen in die Vergangenheit theoretisch möglich wären, wenn man denn entsprechend hohe Geschwindigkeiten erreichen könnte?
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Beitrag Nr. 2159-8
25.06.2014 19:05
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Okotombrok schrieb in Beitrag Nr. 2159-7:Zitat von Suza:Wie kommen also manche Leute auf die Idee, dass Zeitreisen in die Vergangenheit theoretisch möglich wären, wenn man denn entsprechend hohe Geschwindigkeiten erreichen könnte?
Maßgebend ist letztlich, dass Zeitreisen in die Vergangenheit auch theoretisch weder mathematisch noch physikalisch möglich sind und die LG nie erreicht werden kann.
mfg okotombrok
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Beitrag Nr. 2159-9
07.07.2014 11:36
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Rechtlich gesehen ist das Einholen einer Einverständnis in diesem speziellen Fall eigentlich nicht erforderlich. Da der Bundesgerichtshof jedoch Abmahnungen als "allgemeines Lebensrisiko" bezeichnet und die Rechtsverteidigung selbst bei unberechtigten Abmahnungen immer vom Abgemahnten zu tragen ist (nein, das ist kein schlechter Scherz) und da Abmahnungen nicht selten in Unkenntnis der genauen Sachlage erfolgen, möchte ich mit diesem Hinweis dieses "allgemeine Lebensrisiko" ein Stück weit reduzieren.