Harti
Beiträge: 1.644, Mitglied seit 16 Jahren
|
Beitrag Nr. 2091-1
24.10.2013 12:53
|
Grtgrt
Beiträge: 1.566, Mitglied seit 11 Jahren
|
Beitrag Nr. 2091-2
24.10.2013 18:53
|
Harti schrieb in Beitrag Nr. 2091-1:
3) Auch die bloße Angabe einer Differenzgeschwindigkeit zwischen zwei Objekten A und B beinhaltet, dass der Betrachtung ein theoretisches Koordinatensystem zugrunde liegt und allenfalls der Beobachter als reales Bezugssystem gelten kann.
Harti
Beiträge: 1.644, Mitglied seit 16 Jahren
|
Beitrag Nr. 2091-3
25.10.2013 00:36
|
Grtgrt schrieb in Beitrag Nr. 2091-2:
Harti schrieb in Beitrag Nr. 2091-1:
3) Auch die bloße Angabe einer Differenzgeschwindigkeit zwischen zwei Objekten A und B beinhaltet, dass der Betrachtung ein theoretisches Koordinatensystem zugrunde liegt und allenfalls der Beobachter als reales Bezugssystem gelten kann.
Aber natürlich kann dieser Beobachter auch das Objekt A bzw. das Objekt B sein.
Rechtlich gesehen ist das Einholen einer Einverständnis in diesem speziellen Fall eigentlich nicht erforderlich. Da der Bundesgerichtshof jedoch Abmahnungen als "allgemeines Lebensrisiko" bezeichnet und die Rechtsverteidigung selbst bei unberechtigten Abmahnungen immer vom Abgemahnten zu tragen ist (nein, das ist kein schlechter Scherz) und da Abmahnungen nicht selten in Unkenntnis der genauen Sachlage erfolgen, möchte ich mit diesem Hinweis dieses "allgemeine Lebensrisiko" ein Stück weit reduzieren.